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AGB

Allgemeine Mietbedingungen zur Anmietung von Anhängern und Baumaschinen:

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen. 
Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende AGB des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender AGB des Mieters vorbehaltlos den Vertrag vollziehen, bedeutet dies keine Zustimmung, denn auch in diesem Fall gelten diese AGB. 
Vorrangig vor diesen AGB gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Textform. 

1.) Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger bzw. die gemietete Maschine (nachfolgend „Mietobjekt“ genannt) nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen, Straßenverkehrsvorschriften, sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien sorgfältig zu beachten. Ferner darf er nur unterrichtete Personen einsetzen. Mietgeräte dürfen nur nach Unterweisung bedient werden. Der Mieter verpflichtet sich, sein Personal ordnungsgemäß in der Bedienung zu unterweisen. 

2.) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die aufgrund seines Verschuldens zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Mietobjekts während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Sämtliche Reparaturen, auch die vom Mieter zu tragenden, führt der Vermieter durch.

3.) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.

4.) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Mietgegenstands, insbesondere An- und Umbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.

5.) Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Mietobjekt einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

6.) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietobjekt geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

7.) Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gem. diesem Vertrag entspricht.  Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben.

8.) Die vermieteten Mietobjekte sind vom Vermieter Teilkaskoversichert, die Selbstbeteiligung ist umseitig aufgeführt.

9.) Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Ausmaßes der Beschädigung. Ferner ist der Mieter verpflichtet, bei einem Unfall im Straßenverkehr stets die Polizei hinzuzuziehen, dies gilt auch bei Schäden im öffentlichen Verkehrsraum.

10.) Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für das in Verlust geratene Mietobjekt zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen, die Kosten hierfür trägt der Mieter. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5°% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit.

11.) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte das Mietobjekt in seiner Verfügungsgewalt hatten, freizustellen. Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften.

12.) Kündigung: Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist nicht ordentlich kündbar. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der oben vereinbarten Mietzeitraumregelung unberührt.

13.) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt am Ende der Mietzeit in gereinigten Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet. Das Mietobjekt hat darüber hinaus bei Rückgabe in dem Zustand zu sein, der dem Vermietungszustand des Mietobjekts unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und unter Beachtung der besonderen Pflichten des Mieters und seiner Haftung entspricht. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
14.)
 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.

15.) Bei jeder Anmietung ist eine Kaution in bar zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist im Mietvertrag bestimmt. Die Kaution ist unverzinslich. 

16.) Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.
17.) Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Darüberhinausgehende Arbeitsstunden werden zusätzlich berechnet unter Zugrundelegung der üblichen Mietsätze.

18.) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen haben schriftlich zu erfolgen, einschließlich der Änderungen der vorliegenden Schriftlichkeitsklausel. Soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Gesetz.

19.) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.

20.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in allen Fällen Nettetal bzw. Krefeld, Ferner gilt für diesen Vertrag das deutsche Recht.

Wir sind umgezogen! 🏠

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wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir in eine größere Räumlichkeiten umgezogen sind! Ab dem 01.07.2024  finden Sie uns an folgender Adresse:

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